Bereits seit Anfangs Mai wird auf nationaler wie kantonaler Ebene nach Lösungen gesucht, um den durch die Corona-Pandemie in Bedrängnis geratenen Betrieben zu helfen und dadurch den wirtschaftlichen Schaden der Pandemie zu lindern. Im Bereich der Löhne konnten mit der Einführung von Kurzarbeit und dem Gewähren von Erwerbsersatz wirksame Massnahmen ergriffen werden, um die Fixkosten der durch die Pandemie betroffenen Betriebe zu senken. Auch die kantonale Soforthilfe war kurzfristig sehr sinnvoll. Im Bereich der Geschäftsmieten ist aber auch nach fünf Monaten noch keine Lösung in Sicht, was viele Betriebe in ihrer Existenz bedroht.
Die in einer dringlich erklärten überparteilichen Motion (2020/226, Adil Koller et. al.) geforderte Dreidrittellösung – analog jener in Basel-Stadt – wurde mit der Beendigung der ausserordentlichen Lage verzögert. Mit der dringend benötigten Lösung des Problems der Geschäftsmieten kann somit erst im Herbst oder per Ende Jahr gerechnet werden. Dieses Vorgehen setzt die Existenz von unzähligen Betrieben aufs Spiel und wird von der SP Baselland kritisiert.
Die aktuelle Regierungsvorlage ist bisher ungenügend. Die SP fordert u.a. folgende Anpassungen:
- Keine Anrechnung der Soforthilfe an Mietzinsbeiträge des Kantons. Der Regierungsrat behauptet, die Soforthilfe sei vor allem für die Bezahlung der Mieten verwendet worden und das Problem sei somit erledigt. Eine Umfrage von Gastro Baselland zeigt, dass 88.9 Prozent der teilnehmenden Gastrobetriebe die kantonale Soforthilfe nicht hauptsächlich für die Mieten ausgegeben hat.
- Ausweitung der Unterstützungsdauer. Der Regierungsrat will die Miethilfen nur für April, Mai und Juni auszahlen. Die Krise dauert aber seit März und aktuell noch weiter an. Die Vorlage soll gleich lange in Kraft bleiben wie die behördlichen Einschränkungen. Da nicht klar ist, wie lange die Situation noch anhält, braucht es allenfalls eine Härtefalllösung.
- Keine Rückforderung der Gelder bei einer allfälligen Bundeslösung. Bei der nationalen Lösung handelt es sich um einen Eingriff in das Mietrecht, bei der kantonalen Lösung um eine Finanzhilfe. Ausserdem soll die nationale Lösung nur greifen, wenn keine anderweitige Vereinbarung zwischen Vermieterschaft und Mieterschaft getroffen wurde. Es ist daher unverständlich, wenn der Kanton bei einer zustandekommenden Bundeslösung eine Rückforderung stellen würde. Dies würde ausserdem einen unverhältnismässigen Aufwand darstellen.