Laut § 1 der Verordnung zu unserem kantonalen Integrationsgesetz gilt eine Person dann als integriert, wenn sie a. die schweizerische Rechtsordnung, insbesondere deren Grundwerte, respektiert; b. die deutsche Sprache in einem Ausmass beherrscht, dass sie in der Lage ist, selbständig in den Angelegenheiten des täglichen Lebens zu handeln; c. sich mit den hiesigen gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen auseinandersetzt; d. befähigt ist, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzunehmen. Unser kantonales Integrationsgesetz geht u.a. zurück auf eine Motion, die ich am 5. April 2001 im Landrat eingereicht hatte. Nachdem der Landrat dem Gesetz mit Vierfüntelmehr zugestimmt hatte, konnte das Gesetz auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt werden. Aus heutiger Sicht ist insbesondere Art. 2 des Integrationsgesetzes von Bedeutung, der wie folgt lautet: “Der Grad der Integration wird bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung und bei der Ausübung des Ermessens durch die Behörden, insbesondere bei Weg- und Ausweisungen sowie Einreiseverboten, berücksichtigt”. Interessant ist auch zu wissen, dass die SVP damals den Erlass eines Integrationsgesetzes aus grundsätzlichen Überlegungen für überflüssig hielt. Auch die Wirtschaftskammer lehnte den Gesetzesentwurf mit der Begründung ab, sie sehe keinen Handlungsbedarf. Wichtige Player aus Politik und Wirtschaft haben offensichtlich die Brisanz der Integrationsthematik schon damals völlig ignoriert.
Bruno Krähenbühl,
alt Landrat, Münchenstein