Ein Pfeiler unseres Rechtsstaates

Leserbrief in der BaZ vom 26. März 2016

Mit Interesse habe ich den Beitrag von Beni Gafner über das bevorstehende Asylgesetzreferendum gelesen. Was aus meiner Sicht in den Ausführungen von B. Gafner fehlt, ist ein Hinweis auf unsere Bundesverfassung. In Art. 29 Abs. 3 BV ist Folgendes festgehalten: “Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand”. Diese Verfassungsbestimmung ist ein wichtiger Pfeiler unseres Rechtsstaates. Bei Asylsuchenden, die ja nicht erwerbstätig sind, darf davon ausgegangen werden, dass ihnen in den meisten Fällen die nötigen Mittel fehlen, um ihre Rechte zu wahren. Auch muss berücksichtigt werden, dass sie unsere Sprache und unser Rechtssystem kaum kennen können und somit auf einen Rechtsbeistand angewiesen sind. Das Poltern der Gegner der Gesetzesrevision gegen die sogenannten “Gratisanwälte” ist deshalb nicht angebracht. 

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