So haben Susanne Strub (SVP) und ich uns gemeinsam für das Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (kurz FEB) stark gemacht. Dieses Gesetz kommt nun am 8. November zur Abstimmung. Es lohnt sich, im Rahmen dieser Carte Blanche kurz auf dieses langersehnte Gesetz einzugehen. 2012 wurde ein erstes Gesetz zum gleichen Thema knapp abgelehnt, wobei in den Bezirken Sissach und Waldenburg rund Zweidrittel Nein stimmten. Die grosse Ablehnung im Oberbaselbiet war hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass die Gemeinden kaum Gestaltungsmöglichkeiten gehabt hätten. Nach dem Motto: „Der Kanton befiehlt – die Gemeinden bezahlen!“ Bei der Ausarbeitung des neuen Gesetzesentwurfs konnte man auch auf die Ergebnisse eines Rundes Tisches abstellen, der nach der verlorenen Volksabstimmung einberufen worden war. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer hatten sich damals darauf geeinigt, dass die Gemeinden zwar ein bedarfsgerechtes Angebot im Frühbereich und auf Primarstufe sicherzustellen hätten, ihnen aber mit einem einfacheren Rahmengesetz die grösstmögliche Autonomie in der Umsetzung der Aufgabe eingeräumt werden sollte. Quasi als Konsequenz aus dem Volks-Nein von 2012 entstand dann ein „schlankes“ FEB Gesetz. Es umfasst nur sechs Paragrafen.
Als Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung werden Tagesfamilien, Kindertagesstätten und von den Gemeinden anerkannte Betreuungsformen geregelt. Der Kanton ist zuständig für die Anerkennung von Tagesfamilienorganisationen, für die Ausrichtung von Beiträgen für die Aus- und Weiterbildung des FEB-Personals und für die Fortführung der Anschubfinanzierung zur Schaffung neuer Plätze nach Auslaufen des entsprechenden Bundesprogrammes. Die Gemeinden ihrerseits erheben den Bedarf. Soweit ein Bedarf besteht, müssen die Gemeinden aktiv werden, wobei das nun vorliegende Gesetz weder über die Art des Angebots, noch zum Rahmen der Finanzierung Vorschriften macht. Vielmehr sollen die Gemeinden ihre eigenen massgeschneiderten Lösungen weiter verfolgen oder ausbauen können. Hauptstreitpunkt im Landrat war die Wahlfreiheit der Gemeinden bei der Finanzierung des Angebots. Wir unterscheiden zwischen Subjekt- und Objektfinanzierung. Bei der Subjektfinanzierung erhalten die Eltern eines Kindes, das eine Betreuung beansprucht, einen bestimmten Geldbetrag. Damit können die Eltern irgendein Angebot der Kinderbetreuung auswählen (am Wohnort, am Arbeitsort oder irgendwo). Objektfinanzierung bedeutet, dass die Gemeinde Beiträge direkt an eine Institution bezahlt (z.B. an den Tagesmütterverein oder ein im Ort ansässige Tagesstätte). Das vorliegende Gesetz sieht explizit vor, dass eine Gemeinde auch eine Mischform beider Finanzierungsarten wählen kann. Während die FDP den Gemeinden die Subjektfinanzierung vorschreiben wollte, gewichtete die grosse Mehrheit des Landrats die Gemeindeautonomie höher und will die Finanzierungsart den Gemeinden überlassen. Weil das 4/5-Mehr nicht erreicht wurde, muss nun das Volk entscheiden. Susanne Strub und ich freuen uns, wenn Sie diesem Gesetz zustimmen können.