Einer Priorisierung von Aufwandminderungen gegenüber Ertragserhöhungen wäre per se nichts entgegen zu setzen. Dies immer mit dem Ziel eines mittelfristigen Ausgleichs der Staatsfinanzen. Die effektive Ausgestaltung des totalrevidierten FHG fokussiert nun aber voll und ganz auf Abbau. Im Zentrum stehen dabei die proportionalen Kürzungen (§19), was nicht zufälligerweise ein schweizweites Novum ist. In Zukunft soll also in Baselland von Gesetzes wegen mit dem Rasenmäher in allen Bereichen prozentual gleichviel gespart werden. Der Regierungsrat stiehlt sich so aus der politischen Verantwortung.
Unverständlicherweise soll der Regierungsrat neu auch die Kompetenz von Kreditsperren (§24) erhalten. Damit leidet die Glaubwürdigkeit des Kantons als Vertragspartner, Auftrag- und Arbeitgeber noch weiter.
Zu einem umfassenden FHG gehören mindestens als letzte Massnahme auch Ertrags- resp. Steuererhöhungen! Dies zeigen auch die Finanzhaushaltsgesetze anderer Kantone oder das heutige Baselbieter FHG.
Das neue Baselbieter FHG enthält diese Aussage einzig und allein noch im „Grundsatz“ (§8). Eine Veränderung des Steuerfusses wird sogar praktisch verunmöglicht, weil in Zukunft ein 2/3-Mehr dafür nötig ist. Spätestens wenn die ersten schmerzhaften Abbaumassnahmen vom Volk abgelehnt worden sind, wird die finanzpolitische Sackgasse mit dem neuen FHG klar sichtbar sein!
Insgesamt ist das neue FHG völlig einseitig auf den undifferenzierten Abbau mit dem Rasenmäher ausgerichtet. Steuererhöhungen als letzte unausweichliche Massnahme werden durch die vorgeschlagene Revision faktisch verunmöglicht. Die SP BL ist darum dezidiert gegen diese finanzpolitische Fehlkonstruktion.