Als vor 50 Jahren im vergangenen Jahrhundert die Baselbieter Frauen nach verschiedensten Versuchen durch die Männer im Jahr 1968 endlich ihr eigenes Stimm- und Wahlrecht erhielten und dieser Schritt 1971 auch auf nationaler Ebene vollzogen wurde, wurde damit die Grundlage für eine Gleichstellung der Frau gegenüber dem Mann in unserem Land auch gesetzlich verankert. Als eine der letzten Nationen gestanden die Schweizer Männer ihren Frauen eigene Rechte zu. 1917 die Sowjetunion, 1918 Österreich, 1919 Deutschland, 1920 die USA, 1928 Grossbritannien, 1944 Frankreich, 1945 Italien und – 1971 die Schweiz.
Die Geschichte der Versuche, die Männer in der bestimmenden Politik zu sensibilisieren, ist lang. Eine Vorreiterrolle spielten im Jahr 1862 30 Frauen aus Sissach. Anhand der Unterschriften lässt sich belegen, dass schon anno dazumal die Frauen ihre Köpfe zusammengesteckt und gemeinsam diesem Unrecht Ausdruck verliehen haben. Das forderten die Sissacher Frauen damals:
Wir wünschen nämlich
§ 81 Weibl. Bildung
a) Dass von Rechts wegen mehr für die Bildung des weibl. Geschlechts geschehe, als bishin;
b) Und
c) § 81 Erbrecht
d) Abänderung des Erbgesetzes, in der Weise, dass in Erbfällen die Vorrechte des Mannes gegenüber dem Weibe aufhören; dass in Zukunft das Vermögen statt wie bishin zu 2/3 und 1/3 – zur Hälfte auf des Mannes und zur Hälfte auf der Frauen Seite fallen soll.
Bürger Verfassungsräthe! Hören Sie vorerst die Motive welche unseren Wunsch begleiten, und wir sind gewiss, dass diejenige Behörde, die soeben in § 5 des neuen Verfassungs-Entwurfs die «Vorrechte abschafft» und «alle Bürger gleichstellt» unserem Gesuche entsprechen wird. Wem liegt gerade die erste Pflege des Menschen ob, als der Mutter? Wer sorgt mehr für die sittliche u. geistige Entwicklung des Kindes und wer legt den religiösen Keim in die junge Pflanze, als gerade die Frau des Hauses, das so verpönte Weib?
Und wenn die Frau leider nicht allenthalben auf der Höhe ihrer Mission steht, wer trägt daran die grösste Schuld als der Staat, dadurch, dass er als allgemeine Regel gilt, das weibl. Geschlecht bedürfe keiner höheren Bildung, als etwa nothdürftig einer Haushaltung nachgehen, kochen und waschen zu können. Daher gelang es auch der zweiten Gemeinde unseres Kantons, welche eine Mädchensecundarschule gründete nur mit Mühe um dieser Fortbildungsanstalt des Weibl. Geschlechts, einen unbedeutenden Staatsbeitrag zu erhalten.
In unserem Erbrechte nun sind die Vorrechte des Mannes gegenüber der Frau so sehr blossgelegt, dass sie endlich dem Zahn der Zeit und dem rechtlichen Menschenverstande verfallen sein dürften. Ist es nicht in der Regel die sorgende Hausfrau, die ihr in die Ehe gebrachtes Vermögen durch Fleiss und Streben am Meisten heben hilft? Die den Gatten von manchem flüchtig gefassten Entschlusse abhält, nach welchem die Familie oekonomisch gefährdet würde; sie die Frau erhält beim unersetzlichen Verluste des Familienvaters, als der schwächere Theil, denn nur den Drittheil des Vermögens, dessen Hauptgründerin sie vielleicht war!
Bürger Verfassungsräthe! Gewiss, sie müssen zugeben, dass der Mann gegenüber dem Weibe Vorrechte geniesst, und diese wollen Sie ja durch das neue Grundgesetz – die Verfassung – aufheben, und geben Sie diesem schönen Grundsatze Ausdruck dadurch, dass Sie jetzt schon bestimmen, dass bei Berathung der Landesordnung – die nach § 90 des Entwurfes je unverzüglich revidiert werden soll – das Erbunrecht geändert werde, wie wir angedeutet haben; gründen Sie vorerst, wie für die Knaben, vier Bezirksschulen für Töchter; räumen Sie überhaupt dem weibl. Geschlechte gegenüber seinen Pflichten, diejenigen Rechte ein, welche derselbe nicht mehr zum untergeordneten Wesen in der menschlichen Gesellschaft machen, so hat Ihre H. Behörde das Verdienst ein Werk geschaffen zu haben, dessen guten Früchte sicher nicht ausbleiben werden.
Wir haben Ihnen nun die Wünsche wohl des gesammten Frauenvolkes v. Baselland ausgedürckt, haben Sie tit. nun die Güte dieselben einer aufmerksamen Berathung zu unterwerfen, und – Sie werden auch entsprechen.
Da der Frauenverein in Sissach bereits 1849 gegründet wurde, liegt die Vermutung nahe, dass sich die Frauen schon sehr früh vernetzt haben, um ihren Forderungen Ausdruck zu verleihen. Die Namensliste der Mitunterzeichnerinnen des Begehrens zuhanden des Verfassungsrats liest sich tatsächlich wie ein Ahnenbuch der alten Sissacher Geschlechter: Senn, Kaufmann, Martin, Völlmy, Wagner-Frey, Häfelfinger, Völlmy-Schaub, Zeller-Gysler, SütterliWirz, Oberer-Denger, Schneider-Völlmy, SchaubThommen, Wirz, Nabholz, Zimmermann und wiederum Oberer und Wirz.
Eingang in Reform erwünscht
Die Sissacher Frauen haben (wie zahlreiche andere männliche Gruppen auch) eine Eingabe (Petition) gemacht in Zusammenhang mit einer grossen Verfassungsreform von 1862/63. Diese Verfassungsreform wurde ausgelöst durch heftige politische Unruhen und Diskussionen. Die neue Verfassung sollte gerechter und demokratischer werden – und zwar für das ganze Volk. Darauf beziehen sich die Frauen nämlich.
Das Baselbieter Werk entwickelte sich wohl zur fortschrittlichsten Verfassung der Schweiz in Bezug auf die direkte Demokratie – die Anliegen der Frauen waren allerdings am Ende nicht einmal eine Erwähnung wert. Geschrieben hat es wohl der Pfarrer, der auch Präsident des Vereins war.
Frauenverein nur für Wohltätiges
Und der Pfarrer wiederum kümmerte sich um das Armenwesen und kannte darum die Situation der verarmten Frauen bestens. Der Frauenverein wiederum war sein «Vehikel» für wohltätige Zwecke. Die Armut war zu jener Zeit sehr drückend – es gab ja noch keine Sozialhilfe im heutigen Sinn.
Die Zeiten änderten sich und hundert Jahre später, man schrieb das Jahr 1968, wird in der Schweiz als eines der letzten Länder das Frauenstimmrecht auf nationaler Ebene doch noch eingeführt. Vor einem Vierteljahrhundert führte Appenzell Innerrhoden als letzter Kanton der Schweiz das Frauenstimmrecht ebenfalls ein.
Widerstand der Männer
Mehrmals wehrten sich die Männer an der Landsgemeinde gegen diese Ausweitung. Das Bundesgericht setzte das Frauenstimmrecht schliesslich durch. Vor zwei Jahren unterzeichneten 25 Gemeinden und Kantone sowie der Bund eine Charta mit dem Titel «Lohngleichheit im öffentlichen Sektor». Die Charta hebt den Vorbildcharakter der öffentlichen Hand bei der Lohngleichheit hervor. Am 6. April 2017 lehnte eine Mehrheit des Baselbieter Landrats einen Beitritt zu dieser Charta mit 41 zu 38 Stimmen ab, nachdem die Regierung befunden hatte, die Forderungen seien seitens Baselland mehrheitlich erfüllt und deshalb sei eine Unterzeichnung dieser Charta abzulehnen.